Elektro Brückmann GmbH Schnelle GmbH & Co. KG
Elektro Brückmann GmbH                 Schnelle GmbH & Co. KG

Diese Geschäftsbedingungen gelten für

Elektro Brückmann GmbH   und   Schnelle GmbH & Co. KG

I. Allgemein

1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur sechzig Werktage verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Ent­würfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2. Behördliche und andere Genehmigungen sind vom Auftrag­geber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

III. Preise

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeit vereinbart werden.

3. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragsnehmers maßgebend.

4.  Im übrigen ist der Aufragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt,

die Preise für Lohn -, Material- und sonstige Kosten nach­ § 3 zu erhöhen. Die Regelung der Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.

6.  Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages not­wen­dig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausge­führt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erd-, Schlitz- und Durchbruchsarbeiten und dergleichen.

7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertags­stunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedin­gungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeit­punkt der Rechnungsstellung geltenden gesetz­lichen Mehrwertsteuer.

9. Bedenken gegen die in den unterschriebenen Stundenzetteln aufgeführten Zeiten sind innerhalb von 10 Tagen anzumelden.

 

IV. Zahlungen

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Abschlagszahlungen und Einzelrechnungen innerhalb von 18 Werktagen.

2. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdig­keit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so wer­den sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nach­frist verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auf­trag­nehmer sodann berechtigt, den Vertrag schrift­lich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzu­rechnen. Gemäß §284 BGB beginnt der Zahlungsverzug 30 Tage nach Rechnungserhalt auch ohne Mahnung. Ab diesem Tag werden Verzugszinsen von 5% über den Leitzins der EZB berechnet.

 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleich­zeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt gilt nicht nur bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises dieses Gegen­standes, sondern auch bis zur Bezahlung aller vergan­genen und künftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung. Der Besteller hat dem Lieferer und dessen Beauftragten das Betreten des Abstellungs- bzw. Verarbeitungsortes zu gestatten.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegen­standes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-­Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegen­standes schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraus­setzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:

Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter­verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderun­gen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befug­nis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungs­gemäß nachkommt.

Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner be­kannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zu­sammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht ge­­hören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht ge­hörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen ver­­wendeten Ware z.Z. der Verarbeitung oder Vermi­schung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweg­lichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache ver­bunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Mit­eigen­tum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

 

VI. Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

 

VII. Haftung

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richten sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), bewegliche Teile wie z.B. Motoren, Pumpen, Leuchtmittel, Schalter, Schütze, Armaturen ausgenommen. Hierfür gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.

2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen be­schränkt.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und da­durch Schäden verursacht, so haftet der Auftrag­neh­mer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frost­ein­brüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durch­zuführen. Gegebenenfalls hat er den Aufragnehmer zu beauf­­tragen, die Anlage gegen Zahlung einer ent­sprechenden Vergütung zu entleeren.

Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzu­rei­chenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.

 

VIII. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Kassel, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand: April 2017

 

 

Elektro Brückmann GmbH

Erzbergerstr. 36

34117 Kassel

Tel:  0561-91 888 70

Notdienst: 0561-91 888 88

Mail: post@eb-kassel.de

Schnelle GmbH & Co. KG

Heizung, Sanitär, Blitzschutz

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34117 Kassel

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